Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Muss ich für den ungewollten Lexikoneintrag zahlen?
Frage: Als Kunstmaler taucht mein Name in mehreren Lexika auf. Von deren Herausgebern werde ich immer wieder um Korrekturen und Ergänzungen meiner biografischen Angaben gebeten. Dabei ist noch nie Geld geflossen, weder in die eine noch in die andere Richtung. Kürzlich habe ich nun ein Schreiben eines deutschen Buchvertriebs erhalten, der mir unter dem Titel «Ihre vorgesehene Biografie» einen konkreten Text für den Eintrag in ein Verzeichnis prominenter Personen aus Politik, Wirtschaft und Kultur vorschlug. Ich solle diesen Text bitte prüfen und das Blatt unterschrieben zurücksenden, was ich auch tat. Einen Monat später erhielt ich eine Rechnung über 297 Euro. Erst jetzt fiel mir auf, dass auf dem Blatt klein gedruckt von einer «kostenpflichtigen Eintragung» die Rede war und von einem «Eintragungspreis von 297 Euro». Offenbar bin ich in eine raffinierte Falle getappt. Muss ich den Betrag wirklich zahlen, oder gibt es einen Ausweg?
Antwort: Sie sind leider Opfer einer weit verbreiteten Masche geworden: Zwielichtige Geschäftemacher verschicken Formulare für Einträge in irgendwelche Verzeichnisse. Die Empfänger werden aufgefordert, die bereits vorgedruckten Angaben zu überprüfen und das Formular korrigiert und unterschrieben zurückzuschicken. Wer das Schreiben nur flüchtig liest, merkt nicht, dass sich im Kleingedruckten eine Klausel versteckt, wonach mit der Rücksendung ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Doch Betroffene haben gute Chancen, aus dem Vertrag herauszukommen. Denn nach Schweizer Recht muss, wer Einträge in Verzeichnisse anbietet, «in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache» auf die Entgeltlichkeit des Angebots hinweisen. Sonst handelt er unlauter.
Ich würde Ihnen daher raten, den Vertrag unverzüglich mit einem eingeschriebenen Brief an den Buchvertrieb anzufechten und die Rechnung nicht zu bezahlen. In dem Schreiben sollten Sie erwähnen, dass Sie getäuscht wurden und den Vertrag wegen Irrtums als nichtig betrachten. Das genügt. Eine allfällige Antwort des Anbieters könnten Sie ignorieren. Falls er eine Betreibung einleitet, was eher unwahrscheinlich ist, müssten Sie innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Würde der Buchvertrieb anschliessend klagen, was noch unwahrscheinlicher ist, müsste der Richter beurteilen, ob es sich um einen wesentlichen Irrtum handelt. Ein solcher Irrtum zeichnet sich durch bestimmte im Gesetz genannte Eigenschaften aus und hat zur Folge, dass der Vertrag für den Irrenden unverbindlich ist. Käme der Richter sogar zum Schluss, dass Sie absichtlich getäuscht wurden, wären Sie so oder so nicht an den Vertrag gebunden.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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